ArzneimittelgesetzStrafen bei Kauf von Potenzmitteln

Potenzmittel wie beispielsweise Kamagra werden von Millionen Männern in Deutschland seit Jahren zur Verbesserung des Liebeslebens genutzt. Die bekannte „blaue Pille“ Viagra ist jedoch aufgrund des Preises eine nicht unerhebliche Belastung für den Geldbeutel. Daher nutzen viele Betroffene die Möglichkeit, preiswerte Potenzmittel bequem und kostengünstig über das Internet zu bestellen.

Doch genau hier lauert die Gefahr der Strafverfolgung. Denn viele Potenzmittel, wie Kamagra, Silagra, Maxidus Viazene Ginseng Complex und Japan Tengsu haben keine Arzneimittelzulassung innerhalb der EU. Deren Bezug über das Internet oder gar deren Weitergabe ist daher illegal.


Inhaltsverzeichnis:

  1. Welche Inhaltsstoffe enthalten diese Potenzmittel?
  2. Warum sind Potenzmittel wie Kamagra und Silagra in Deutschland verboten?
  3. Mache ich mich auch strafbar, wenn ich von dem Verbot nichts wusste?
  4. Welche Strafen drohen wegen Kamagra, Silagra und Co.?
  5. Sollte ich einen Anwalt einschalten?

Welche Inhaltsstoffe enthalten diese Potenzmittel?

 


Hier kommt es immer auf das konkrete Produkt an. Auch wenn einige davon behaupten rein pflanzlich zu sein konnte bei Studien nachgewiesen werden, dass diese verschreibungspflichtige Inhaltsstoffe enthalten.

Typische Inhaltsstoffe sind vor allem Sildenafil (in allen Kamagra Produkten und Silagra) oder Tadalafil (in Maxidus). Produkte die diese verschreibungspflichtigen Inhaltsstoffe enthalten, benötigen eine Arzneimittelzulassung. Ist diese nicht vorhanden, ist der Verkehr mit diesen Potenzmitteln illegal.

Warum sind Potenzmittel wie Kamagra und Silagra in Deutschland verboten?

 


Potenzmittel sind für den Konsum durch Verbraucher bestimmt und enthalten neben vielen anderen Zutaten auch verschreibungspflichtige Inhaltsstoffe. Es handelt sich daher um sogenannte Fertigarzneimittel. Solche Produkte müssen nach § 21 AMG deswegen innerhalb der EU besonders zugelassen werden.

Auch wenn diese Inhaltsstoffe wie ähnliche Medikamente enthalten, können sich aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung und Mengenverhältnisse erhebliche und gefährliche Nebenwirkungen ergeben. Es handelt sich daher bei diesen nicht zugelassenen Potenzmitteln um nicht verkehrsfähige Präparate.

Nach § 76 AMG besteht deswegen ein Verbringungsverbot. Das heißt, dass bereits die Bestellung im Internet verboten ist. Ebenso ist es verboten, derartige Potenzmittel aus dem Urlaub mit nach Deutschland zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nur auf der Durchreise durch Deutschland sind.

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich von dem Verbot nichts wusste?

 


Hier sind die deutschen Strafverfolgungsbehörden unerbittlich. Es gilt der Grundsatz, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das heißt, wenn Sie Kamagra, Silagra oder ähnliche illegalen Potenzmittel im Internet bestellen oder aus dem Urlaub mitbringen, machen Sie sich in aller Regel strafbar. Das gilt auch, wenn auf der Internetseite behauptet wird, die Bestellung sei legal.

Perfide dabei ist, dass viele Internetseiten den Eindruck erwecken, als hätten diese einen inländischen Sitz. Der dadurch subjektiv eintretende Anschein der möglichen Legalität steht einer Strafe nicht entgegen.

Welche Strafen drohen wegen Kamagra, Silagra und Co.?

 


Das kommt immer auf den konkreten Sachverhalt an. Für Arzneimittel ohne die nötige Zulassung gelten ähnliche Grundsätze wie bei Drogen.

Verboten sind insbesondere das Verbringen, das in den Verkehr bringen, die Abgabe sowie die Ein- und Ausfuhr.

Es drohen deswegen regelmäßig Geld- oder Freiheitsstrafen. Aber auch empfindliche Bußgelder kommen in Betracht. Die konkreten Strafen sind im 17. Abschnitt des AMG geregelt.

  • 97 AMG droht Bußgelder bis zu 25.000 Euro, wenn Sie beispielsweise nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig gehandelt haben.

Nach § 96 AMG gilt, wer illegale Potenzmittel illegal nach Deutschland einführt, dem droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

In § 95 Abs. 1 ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen, wenn Sie beispielsweise mit solchen Produkten Handel treiben oder diese an andere Personen abgeben. Ein Handeltreiben kommt in Betracht, wenn Sie Mengen bestellt haben oder besitzen, welche den üblichen Eigenkonsum deutlich übersteigen.

Liegt ein in § 95 Abs. 3 AMG geregelter besonders schwerer Fall vor, dann steigt die drohende Strafe auf ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Dies ist etwa der Fall, wen die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird oder ein anderer in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung kommt.

Sollte ich einen Anwalt einschalten?

 


Ein Anwalt ist in solchen Verfahren immer empfehlenswert. Auf Seite der Behörden, der Polizei oder der Staatsanwaltschaften stehen Ihnen immer speziell ausgebildete Personen mit einem erheblichen Informationsvorsprung gegenüber. Zudem handelt es sich um eine komplexe Rechtsmaterie.

Spätestens wenn Sie eine Anhörung oder ein Schreiben als Beschuldigter wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz erhalten, sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen. Ich nehme für Sie Akteneinsicht, um das Informationsdefizit zu beseitigen und ordne die Vorwürfe entsprechend ein. Anschließend werde ich mit Ihnen die bestmögliche Verteidigungsstrategie entwickeln, um Sie bestmöglich zu verteidigen.

Kontakt zur Kanzlei

Matthias Bauerfeind

Rechtsanwalt & Strafverteidiger

Taubermühle 3
97450 Arnstein


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