Politisches StrafrechtVerbotene Äußerungen nach § 86a StGB

Die Äußerung von kritischen Meinungen in der Bundesrepublik Deutschland wird mehr und mehr zur Mutprobe. Die Entwicklung hat sich in den letzten Jahren zunehmend verschärft. Problematisch hierbei ist häufig – kaum jemand weiß umfassend, welche Äußerungen erlaubt sind und welche strafbar. Das trifft selbst auf Staatsanwälte und Richter zu.

Besonders problematisch ist hierbei die Vorschrift des § 86a StGB wonach Kennzeichen von verfassungswidrigen und terroristischen Vereinigungen verboten ist. Dies gilt auch für Kennzeichen die zum verwechseln ähnlich sind.


Inhaltsverzeichnis:

  1. Was sind die in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen?
  2. Was sind verbotene Kennzeichen nach § 86a StGB?
  3. Was ist ein Inhalt im Sinne des § 86a StGB?
  4. Wann ist das Verwenden von verfassungswidrigen Kennzeichen nicht verboten?
  5. Was müssen Händler und Sammler beim §86a StGB wissen?
  6. Mache ich mich selbst strafbar, wenn ich strafbare Bilder in „privaten“ Gruppen oder an Einzelpersonen auf WhatsApp oder Telegram teile?
  7. Mache ich mit selbst strafbar, wenn ich bestimmte Beiträge auf Facebook, Instagram TikTok usw. „like“?
  8. Mit welchen Strafen ist bei der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen zu rechnen?
  9. Was tun bei einer Anzeige wegen § 86a StGB?

Die Bedeutung des § 86a StGB

In Deutschland ist die Verwendung von Symbolen, Parolen und Zeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Strafgesetzbuch (StGB) verboten. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Verbreitung und Verherrlichung verbotener Organisationen zu unterbinden und damit deren Wiederbetätigung auszuschließen.

Eine häufig anzutreffende Fehlvorstellung ist, dass mit der Strafvorschrift bestimmte Meinungen unterbunden werden sollen, etwa weil diese der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen. Grund hierfür ist oft die falsche Wiedergabe der Paragraphenüberschrift, wobei das Wort „verfassungswidrig“ mit dem Wort „verfassungsfeindlich“ ausgetauscht wird. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Verfassungswidrig und damit von der Strafnorm erfasst sind nur Symbole von verbotenen Organisationen. Deswegen ist es auch die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankengutes nicht ohne weiters strafbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 1106/08).

Auch wenn diese Norm weit überwiegend im Kampf gegen rechts eingesetzt wird, werden von ihr auch die Verwendung anderer verbotener Organisationen, etwa aus dem Bereich Linksextremismus und Islamismus erfasst.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist Sinn und Zweck der Vorschrift den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor ihrer "Verharmlosung" durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen sowie den politischen Frieden zu schützen.

Die einzelnen Tatbestände

Nach § 86a Absatz 1 Nr. 1 StGB ist es verboten, diese Kennzeichen im Inland zu verbreiten, oder öffentlich zu verwenden.

Nach § 86a Absatz 1 Nr. 2 ist es zudem verboten, Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen, oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der oben genannten Art und Weise herzustellen, vorrätig zu halten, einzuführen oder auszuführen. Hierbei gilt jedoch, alleine das Mitführen eines verbotenen Kennzeichen beim Grenzübertritt stellt noch keine Strafbare Handlung nach § 86a StGB dar.

Sobald man einen Inhalt einem größeren, für sich selbst nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich macht, liegt eine strafrechtlich relevante Verbreitung vor. Hierzu kann auch das Veröffentlichen in eine WhatsApp- oder Telegram-Gruppe gehören. Selbst das Versenden an eine Einzelperson kann als sogenannte Kettenverbreitung strafbar sein, wenn man damit rechnen muss, dass diese Person das Kennzeichen an weitere Personen sendet.

Ob tatsächlich ein „Verbreiten“ vorliegt, muss im jeweiligen Einzelfall genau geprüft werden. Hierzu sollte ein im politischen Strafrecht erfahrener Anwalt beauftragt werden.

Was sind die in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen?

Die Liste der in der Bundesrepublik verbotenen Parteien und Vereinigungen ist lang. Eine vollständige Liste ist nicht ohne Weiteres zu finden, weil Verbote nicht nur vom Bund sondern auch von den einzelnen Ländern erlassen werden. Die Liste umfasst weit mehr als 100 Verbote. Die weit überwiegende Zahl der Verbote betrifft den politischen Bereich rechts. Aber auch im Bereich Linksextremismus gibt es mit etwa mit der RAF oder dem Netzwerk um den Betrieb der Internetplattform linksunten.indymedia verbotene Organisationen. Auch im Bereich Ausländerextremismus bestehen verbotene Organisationen wie die PKK oder der IS.

Was sind verbotene Kennzeichen nach § 86a StGB?

Kennzeichen sind alle sicht- und hörbaren Symbole, welche von den verbotenen Organisationen genutzt wurden, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörigkeit hinzuweisen. Umfasst sind insbesondere körperliche als auch nicht-körperliche Symbole wie z. B. Fahnen, Uniformstücke, Abzeichen, Parolen und Grußformeln, aber auch Textfolgen und Melodien. Diese müssen von einer der in § 86 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Partei oder Vereinigung stammen. Das Gleiche gilt für Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sehen.

Besonders problematisch ist, dass es nicht darauf ankommt, ob das Symbol einen gewissen Bekanntheitsgrad hat oder ob das Symbol mehrdeutig ist. Insbesondere deswegen ist die Weite der bestehenden strafbaren Kennzeichen für den Laien, aber auch für zahlreiche Juristen, kaum überschaubar. Listen die etwa von den Ämtern für Verfassungsschutz herausgegeben werden sind regelmäßig nur ein Ausschnitt und nicht abschließend.

Überwiegend handelt es sich hierbei in der Praxis um Kennzeichen aus der Zeit des Nationalsozialismus.

Beispiele für verbotene Kennzeichen sind:

  • Hakenkreuz
  • Hitler-Gruß
  • Grußformel „Sieg Heil“
  • Horst-Wessel-Lied sowie die Melodie des Lied vom “Wildschützen Jennerwein”
  • Sturmlied der SA
  • Einzelne Runen: wie die Sig-Rune (Sowilo) oder die Odal-Rune
  • Sämtliche Abzeichen von NSDAP, SA, SS, HJ usw.
  • Fahnen und Logos verbotener Organisationen bspw. Hizb Allah, PKK, IS, RAF, DHKP-C etc.
  • Keltenkreuz
  • Wolfsangel
  • Gauabzeichen und Gaudreiecke
  • das Lied „Es zittern die morschen Knochen“
  • das Lied „Einst kommt der Tag der Rache“
  • das Lied „Ein junges Volk steht auf“

Beispiele für verbotene Parolen sind:

  • „Alles für Deutschland“ (Parole der SA)
  • „Sieg Heil“ (Parteitags- und Massenparole)
  • „Ein Volk, ein Reich, ein Führer“ (Losung der NSDAP)
  • „Deutschland erwache“ (Losung der NSDAP)
  • „Meine/Unsere Ehre heißt Treue“ (Losung der SS)
  • „Rotfront verrecke“ (SA-Ausruf in der Weimarer Republik)
  • From the river to the sea, Palestine will be free (als Kennzeichen der Hamas)
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Beispiele für verbotene Grußformen sind:

  • Hitler-Gruß (als Geste mit schräg nach oben gestreckter flacher Hand oder den Worten „Heil Hitler!“)
  • „Mit deutschem Gruß“ (als Geste, verbal oder schriftlich)
  • Widerstands-Gruß (sogenannter Kühnen-Gruß mit abgespreiztem Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger, rechtlich umstritten)

Was ist ein Inhalt im Sinne des § 86a StGB?

Ein Inhalt im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB ist jede verkörperte oder elektronisch verfügbare Gedankenerklärung. Dazu gehören neben Schriften, Tonträgern, Datenspeichern oder Abbildungen auch Inhalte in Betracht, die unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden, z. B. durch Streams.

Wann ist das Verwenden von verfassungswidrigen Kennzeichen nicht verboten?

Die Verwendung ist nach § 86a Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 4 StGB nicht verboten, wenn sie einem legitimen Zweck dient. Im Gesetz sind hierzu ausdrücklich die staatsbürgerliche Aufklärung, die Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Berichterstattung genannt.

Diese Ausnahmen sind in der Praxis auslegungsbedürftig und werden äußerst restriktiv gehandhabt. Bei der Nutzung einer verfassungswidrigen Kennzeichnung muss zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Verwendung als Kennzeichen der verbotenen Organisation handelt. Dies bereitet den Strafverfolgungsbehörden insbesondere bei der religiös motivierten Verwendung von Runen, welche im Heidentum gebräuchlich sind, häufig Schwierigkeiten.

Was müssen Händler und Sammler beim §86a StGB wissen?

Militaria Verkäufer sollten insbesondere beim Verkauf oder bei einer Ausstellung besonders vorsichtig sein. Egal ob man seine NS-Devotionalien nun in einem Ladengeschäft, am Flohmarkt, bei einer Militaria-Börse oder im Internet anpreist – das Hakenkreuz, das Porträt Adolf Hitlers, der SS-Totenkopf sowie die SS-Runen und alle anderen verbotenen Kennzeichen müssen immer unkenntlich gemacht werden. Hier reicht ein undurchsichtiger Klebestreifen bereits aus.

Als Sammler muss man stets darauf achten, dass die Sammlerstücke nicht öffentlich einsehbar sind. Als öffentlich einsehbar zählt auch ein Einblick von Dritten durch ein Fenster. Nicht ausreichend für eine öffentliche Einsehbarkeit ist es jedoch, wenn sich Polizeibeamte auf eine entfernte Brücke Stellen und mit einem Fernglas durch ein Fenster in einem oberen Stockwerk blicken.

Im Zusammenhang mit Berichten über Hausdurchsuchungen wegen politischen Straftaten oder Waffendelikten wird von den Medien diesbezüglich oft ein falscher Eindruck erweckt. Gerne wird neben den tatsächlich illegalen Gegenständen auch diverse Objekte der NS-Zeit präsentiert, um die politische Gesinnung des Beschuldigten in den Vordergrund zu stellen. Natürlich sind diese Dinge nicht strafbar, können jedoch im Zusammenhang mit anderen Delikten teilweise strafverschärfend wirken.

Mache ich mich selbst strafbar, wenn ich strafbare Bilder in „privaten“ Gruppen oder an Einzelpersonen auf WhatsApp oder Telegram teile?

Gruppen auf WhatsApp oder Telegram gelten im rechtlichen Sinne in den meisten Fällen nicht als privat, da der Überblick, wer alles das Bild oder den Text erhält, schnell verloren geht. Daher kann es strafbar sein, wenn ich strafbare Bilder in diesen Gruppen teile.

Das gleiche kann auch gelten, wenn Beiträge nur an einzelne Personen weitergeleitet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Beiträge auf solche Weiterleitungen angelegt sind. Man spricht hier von der sogenannten „Kettenverbreitung“.

Mache ich mit selbst strafbar, wenn ich bestimmte Beiträge auf Facebook, Instagram TikTok usw. „like“?

Tatsächlich kann wie beim „Teilen“ bereits das „Liken“ von Inhalten strafbar sein. Das gilt auch wenn ein auf dem Bild enthaltenes verbotenes Kennzeichen nicht gesehen wurde oder nicht bekannt war, dass diese Kennzeichen verboten ist.

Zudem kommt eine Strafbarkeit wegen Billigen von Straftaten nach § 140 StGB in Betracht. Hierbei muss jedoch daraus hervorgehen, dass sich der Nutzer mit dem Inhalt identifiziert und dadurch eine Straftat billigt. Dies gilt im Falle des § 140 StGB jedoch nur für die dort in Bezug genommenen Straftaten. Straftaten nach § 86a StGB sind hiervon nicht erfasst. Sollte trotzdem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzuziehen.

Darüber hinaus löschen oder blockieren Betreiber von Sozialen Netzwerken Nutzer oder Inhalte aufgrund von tatsächlichen oder vermeintlichen Verstößen nach § 86a StGB.

Mit welchen Strafen ist bei der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen zu rechnen?

Bei einem Verstoß gegen § 86a drohen bis zu drei Jahre Freiheits- oder eine Geldstrafe. Bei einem geringfügigen Vergehen oder einem reumütigen Ersttäter kann auch eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden. Dies ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Unter anderem spielen vorhandene Vorstrafen, besonders dann, wenn es sich um Verurteilungen wegen politischen Delikten handelt.

Was tun bei einer Anzeige wegen § 86a StGB?

Es ist dringend anzuraten, sich zeitnah an einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu wenden der auch Erfahrung im politischen Strafrecht hat. Vor der anwaltlichen Beratung sollten Sie auf keinen Fall Angaben zur Sache gegenüber der Polizei machen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Einer Vorladung durch die Polizei ohne ausdrückliche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft brauchen Sie nicht Folge zu leisten.

Zunächst gilt es die Sachlage im Rahmen einer Akteneinsicht zu klären. Auf Grundlage dieser gewonnenen Kenntnisse über die Beweismittel lässt sich dann eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Kontakt zur Kanzlei

Matthias Bauerfeind

Rechtsanwalt & Strafverteidiger

Taubermühle 3
97450 Arnstein


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